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Service im Überblick |
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Handwerkskammer in Graflinger Straße 105 E-Mail deggendorf@hwkno.de |
Beteiligung der Bürger Die Bürger sind möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Bauleitplanung sowie über die voraussichtlichen Auswirkungen öffentlich zu unterrichten. Ihnen ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. (BauGB § 3) Der Unternehmer sollte seine Interessen in den Planverfahren selbstbewusst, engagiert und sachlich vertreten. Schließlich geht es um nichts Geringeres als den Bestand und die zukünftigen Entwicklungsmöglichkeiten des Betriebes. Ist das Unternehmen betroffen? Zunächst muss möglichst kurzfristig festgestellt werden, ob die betrieblichen Interessen überhaupt berührt sind. Hierzu sollte bei der Stadt bzw. Gemeinde in den aktuellen Planentwurf eingesehen werden. Ein Unternehmen kann nicht nur dann berührt sein, wenn es innerhalb des Plangebietes liegt, sondern auch – z.B. bei heranrückender Wohnbebauung – wenn es außerhalb des Plangebietes liegt. Die Entwürfe der Bauleitpläne sind auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen (z.B. Aushang am Rathaus, Amtsblatt der Gemeinde). Anregungen und Bedenken können schriftlich eingereicht oder mündlich vorgetragen werden. Die fristgemäß vorgebrachten Anregungen werden von der Verwaltung geprüft und gegebenenfalls durch Planänderung berücksichtigt. Die Gemeindevertretung hat über die Anregungen in öffentlicher Sitzung zu entscheiden. Sofern ein Unternehmen Anregungen und Bedenken vorbringt, sollte dies auch mit der Handwerkskammer abgestimmt werden. Diese Informationen ermöglichen der Handwerkskammer ebenfalls die Abgabe von zielgerichteten Stellungnahmen an die Städte und Gemeinden. Die Handwerkskammer vertritt in den Planverfahren die Interessen der Handwerkswirtschaft. Beachten Sie: Gegen Festsetzungen, die sich für einen Betrieb ungünstig auswirken könnten, sollte man sich rechtzeitig wehren. Ist der Bebauungsplan rechtskräftig, ist es meist zu spät! |
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